Förderverein der OTH Weiden e.V., Satzung (11.2014)

SATZUNG des „Förderverein der OTH Weiden e.V.“

 

I. Name und Sitz des Vereins

§ 1 Der Verein führt den Namen Förderverein der OTH Weiden e.V. Er hat seinen Sitz in Weiden i. d. OPf..

 

§ 2

1. Der Verein hat die Aufgabe, den Bildungsauftrag der Hochschule Weiden i. d. OPf. ideell und materiell zu fördern und zu unterstützen. Er bezweckt außerdem die Herstellung enger Bindungen der Hochschule zur Wirtschaft, zur Industrie, sowie zu den Organisationen, die an der Entwicklung der Hochschule interessiert sind. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

Alle Förderungsleistungen des Vereins erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch besteht nicht.

 

§ 4

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

 

II. Mitgliedschaft und Mitgliederrechte

§ 5

1. Dem Verein können als Mitglieder angehören: Jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sowie Personenvereinigungen.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand erworben.

 

§ 6

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) bei natürlichen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Liquidation oder Insolvenz,

b) durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Kalendermonaten,

c) wegen Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz zweimaliger Aufforderung.

 

§ 7

Die Rechte der Mitglieder sind:

a) Stimmrecht

b) aktives und passives Wahlrecht und

c) das Recht, Anträge zu stellen.

 

III. Einkünfte

§ 8

1. Die Einkünfte des Vereins bestehen

a) aus Beiträgen der Mitglieder,

b) aus freiwilligen Zuwendungen,

c) aus Erträgnissen des Vereinsvermögens.

2. Die Mitglieder haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Mitgliedsbeitrages legt der Vorstand nach Anhörung des Beirates fest. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge kann für Einzelpersonen, juristische Personen, Personenvereinigungen, Schüler/innen und Studenten/Studentinnen in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden. Die Höhe ist in der Mitgliederversammlung bekanntzugeben, die vor dem Kalenderjahr der erstmaligen Fälligkeit stattfindet.

3. Der Jahresbeitrag ist erstmals innerhalb von 2 Monaten nach der Aufnahme, im Übrigen jeweils vor dem 01. März des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 9

1. Sämtliche Einnahmen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, soweit sie nicht zur nachhaltigen Erfüllung dieser Zwecke einer Rücklage zugeführt werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, soweit es sich nicht um Ersatz von Barauslagen oder Reisekosten handelt. IV. Organe des Vereins

 

§ 10

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand,

b) der Beirat,

c) die Mitgliederversammlung.

 

§ 11

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Diese vertreten jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

3. Der Vorstand entscheidet über die Art und Höhe von Zuwendungen gemäß einer nach Anhörung des Beirates festgelegten Zuständigkeitsregelung.

 

§ 12

1. Es wird ein Beirat gebildet. Der Beirat besteht aus mindestens 11 und höchstens 19 Personen. Der Vorstand und der Beirat wählen aus den Mitgliedern des Beirats einen Sprecher.

2. Der Beirat berät den Vorstand und hat daneben die weiteren in der Satzung ausdrücklich genannten Aufgaben.

 

§ 13

1. Die Wahl des Vorstandes und des Beirats erfolgt auf drei Jahre. Solange keine Neuwahl stattgefunden hat, werden die Geschäfte von den bisherigen Vorstandsmitgliedern/Mitgliedern des Beirates weitergeführt. Der Vorstand kann auch während der Amtsdauer des Beirates weitere Personen zum Beirat kooptieren, bis dessen Höchstmitgliederzahl erreicht ist. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

2. Die Tätigkeit des Vorstandes und des Beirates ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.

3. Der Vorstand und der Beirat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer jeweiligen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

4. Über den Beschluss ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 14

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand alljährlich schriftlich oder in elektronischer Form einberufen.

2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt:

a) Die Entgegennahme des Berichtes des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer,

b) die Entlastung des Vorstandes,

c) die Neuwahl des Vorstandes,

d) die Wahl des Beirates,

e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben,

f) die Beschlussfassung über Anträge,

g) Änderung der Satzung,

h) Auflösung des Vereins.

3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung schriftlich oder in elektronischer Form einzuladen.

4. Juristische Personen und Personenvereinigungen werden durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Beauftragte vertreten.

5. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

 

§ 15

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Es kann sein Stimmrecht durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anders Mitglied ausüben. Ein Mitglied darf jedoch nur bis zu fünf Stimmen auf sich vereinigen.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der von den Anwesenden vertretenen Stimmen erforderlich. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes, so entscheidet bei zweimaliger Stimmengleichheit das Los.

3. Bei Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der Erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich.

4. Über den Verlauf und die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 16

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung innerhalb von vier Wochen schriftlich oder in elektronischer Form einberufen werden, wenn dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird.

 

§ 17

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen

a) an die Hochschule Weiden mit der Bestimmung, dass es unmittelbar und ausschließlich nur für vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Zwecke verwendet werden darf oder wenn dies nicht möglich ist,

b) an die Stadt Weiden i. d. OPf. zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung.

 

V. Sonstiges

§ 18

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des BGB.

 

§ 19

Gerichtsstand ist in allen Fällen Weiden i. d. OPf. § 20 Die Satzung ist errichtet am 31.05.1990.

Die Mitgliederversammlung vom 20.11.2014 hat die Änderung der §§ 2, 14, 16 der Satzung beschlossen, Eintragung im Vereinsregister AG Weiden 30.03.2015.